Artikel 28 RL 91/496/EWG
Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 23 für einen Zeitraum von drei Jahren Übergangsmaßnahmen erlassen, um die Überleitung zu der neuen in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollregelung zu erleichtern.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.