Artikel 27 RL 91/496/EWG

(1) Die Richtlinie 89/662/EWG wird wie folgt geändert:

a)
In Artikel 19 Absatz 2 wird das Datum „31. Dezember 1992” durch „31. Dezember 1996” ersetzt.
(b)
Artikel 22 erhält folgende Fassung:

Artikel 22

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie zum 1. Juli 1992 nachzukommen.

(2) Die Richtlinie 90/425/EWG wird wie folgt geändert:

(a)
Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß bei den Kontrollen an Orten, an denen Tiere bzw. Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 aus Drittländern in das in Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG genannte Gebiet eingeführt werden können, wie z. B. Häfen, Flughäfen und Grenzübergangsstellen zu Drittländern, folgende Maßnahmen getroffen werden:

(a)
Die Tiere oder Erzeugnisse begleitenden Bescheinigungen oder Dokumente werden überprüft;
(b)
auf Tiere und Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden die in Artikel 5 vorgesehenen Kontrollvorschriften angewandt;
(c)
für Erzeugnisse aus Drittländern gelten die Vorschriften der Richtlinie 90/675/EWG;
(d)
für Tiere aus Drittländern gelten die Vorschriften der Richtlinie 91/496/EWG.

2. Abweichend von Absatz 1 gelten jedoch ab 1. Januar 1993 für sämtliche Tiere oder Erzeugnisse, die von zwischen zwei geographischen Punkten der Gemeinschaft regelmäßig und direkt verkehrenden Verkehrsmitteln befördert werden, die in Artikel 5 vorgesehenen Kontrollvorschriften.

(b)
Artikel 23 erhält folgende Fassung:

Artikel 23

Der Rat nimmt auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, dem gegebenenfalls Vorschläge beigefügt sind, über die er mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Überprüfung folgender Vorschriften vor:

der Bestimmungen des Artikels 10 und des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe a) vor dem 1. Januar 1993;

der übrigen Bestimmungen vor dem 1. Januar 1996.

(c)
Artikel 26 wird wie folgt geändert:

    Absatz 1 Ziffer ii) erhält folgende Fassung:

    (ii)
    den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie zum 1. Juli 1992.

    Absatz 2 wird gestrichen.

(3) Die Richtlinie 90/675/EWG wird wie folgt geändert:

a)
Artikel 19 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen wird der Ständige Veterinärausschuß unter den Bedingungen des Artikels 23 im Hinblick auf die Verlängerung, die Änderung oder die Aufhebung der in den Absätzen 1, 3 und 5 vorgesehenen Maßnahmen befaßt. Nach dem Verfahren des Artikels 23 können auch die erforderlichen Entscheidungen, einschließlich derjenigen über den innergemeinschaftlichen Verkehr sowie die Durchfuhr der Erzeugnisse, erlassen werden.

b)
In Artikel 32 wird das Datum des 31. Dezember 1991 durch den 1. Juli 1992 ersetzt.

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