Artikel 3 RL 91/629/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß ab 1. Januar 1994 alle neu erbauten bzw. wieder aufgebauten und/oder nach diesem Zeitpunkt zum ersten Mal in Benutzung genommenen Betriebe für einen Übergangszeitraum von vier Jahren mindestens den nachstehenden Anforderungen genügen:

Werden die Kälber in Gruppen gehalten, so muß jedes Kalb mit einem Lebendgewicht von 150 kg über eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche von mindestens 1,5 m2 verfügen, so daß es sich ohne Behinderung umdrehen und hinlegen kann;

werden die Kälber in Einzelbuchten gehalten oder in Ständen angebunden, so müssen die Buchten oder Stände durchbrochene Zwischenwände haben und entweder eine Mindestbreite von 90 cm mit einer Abweichung von 10 % oder einer Mindesthöhe des 0,80fachen des Stockmaßes aufweisen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe mit weniger als sechs Kälbern.

(3) Ab dem 1. Januar 1998 gelten für alle neu gebauten oder renovierten Betriebsanlagen und alle Anlagen, die nach diesem Stichtag erstmals benutzt werden, folgende Bestimmungen:

a)
Über 8 Wochen alte Kälber dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden, es sei denn, es liegt eine tierärztliche Bescheinigung darüber vor, daß das betreffende Tier gesundheits- oder verhaltensbedingt abgesondert werden muß, um behandelt werden zu können. In jedem Fall entspricht die Breite der Einzelbucht zumindest der Widerristhöhe des Kalbes in Standposition und die Länge der Einzelbucht zumindest der Körperlänge, gemessen von der Nasenspitze bis zum kaudalen Rand des Tuber ischii (Spitze des Hinterteils), multipliziert mit 1,1.

Einzelbuchten für Kälber (außer für die Absonderung kranker Tiere) dürfen keine festen Wände haben, sondern müssen mit durchbrochenen Seitenwänden ausgestattet sein, die einen direkten Sicht- und Berührungskontakt der Kälber ermöglichen.

b)
Für Kälber in Gruppenhaltung ist die jedem Kalb uneingeschränkt verfügbare Fläche zumindest gleich 1,5 m2 für jedes Kalb mit einem Lebendgewicht von weniger als 150 kg, zumindest 1,7 m2 für jedes Kalb mit einem Lebendgewicht von 150 kg oder mehr, aber weniger als 220 kg, und zumindest 1,8 m2 für jedes Kalb mit einem Lebendgewicht von 220 kg oder mehr.

Dieser Absatz findet jedoch keine Anwendung auf

Betriebe mit weniger als sechs Kälbern;

Kälber, die sich bei der Mutter befinden, um von ihr gesäugt zu werden.

Ab dem 31. Dezember 2006 gelten die vorstehenden Bestimmungen für alle Betriebe.

(4) Die Dauer der Weiterbenutzung der Anlagen, die

vor dem 1. Januar 1994 gebaut worden sind und nicht den Anforderungen des Absatzes 1 genügen, wird von der zuständigen Behörde anhand der Ergebnisse der Kontrollen nach Artikel 7 Absatz 1 festgelegt, darf jedoch in keinem Fall über den 31. Dezember 2003 hinausgehen.

während des Übergangszeitraums gemäß Absatz 1 gebaut worden sind, darf in keinem Fall über den 31. Dezember 2007 hinausgehen, es sei denn, die Anlagen entsprechen zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen dieser Richtlinie.

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