Artikel 4 RL 91/629/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Bedingungen für die Haltung von Kälbern im Einklang mit den im Anhang festgelegten allgemeinen Vorschriften stehen.
(2) Darüber hinaus legt die Kommission vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie im Benehmen mit Mitgliedstaaten in Form einer Empfehlung etwaige zusätzliche Mindestanforderungen fest, die die im Anhang enthaltenen Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern ergänzen.
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