Artikel 8 RL 91/629/EWG
Bei aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren muß eine von der zuständigen Behörde dieses Landes ausgestellte Bescheinigung mitgeführt werden, wonach sie eine Behandlung erfahren haben, die der von dieser Richtlinie für aus der Gemeinschaft stammende Tiere gewährleisteten Behandlung mindestens gleichwertig ist.
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