Artikel 7 RL 91/629/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß unter der Verantwortung der für die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie und ihres Anhangs zuständigen Behörde Kontrollen durchgeführt werden.

Mit diesen Kontrollen, die im Rahmen anderer Kontrollen durchgeführt werden können, wird jährlich ein statistisch repräsentativer Teil der verschiedenen Haltungssysteme eines jeden Mitgliedstaats erfaßt.

(2) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 10 einen Kodex mit den Regeln für die Kontrollen nach Absatz 1 fest.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten erstmals vor dem 30. April 1996 und danach alle zwei Jahre jeweils vor dem letzten Arbeitstag im April die Kommission über die Ergebnisse der Kontrollen, die in den zwei vorausgegangenen Jahren gemäß diesem Artikel durchgeführt worden sind, wobei sie auch die Zahl der Kontrollen im Verhältnis zur Zahl der Betriebe in ihrem Gebiet angeben.

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