Artikel 2 RL 91/671/EWG

(1) Fahrzeuge der Klassen M1, N1, N2 und N3

a)
i)
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Insassen von am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeugen der Klassen M1, N1, N2 und N3 die vorhandenen Sicherheitssysteme benutzen.

Kinder mit einer Körpergröße von weniger als 150 cm, die in mit Sicherheitssystemen ausgestatteten Fahrzeugen der Klassen M1, N1, N2 und N3 befördert werden, sind durch eine integrierte oder nichtintegrierte Kinderrückhalteeinrichtung im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstaben a und b zu sichern, die gemäß den folgenden Kriterien für die körperlichen Merkmale des Kindes geeignet ist:

Gewichtsgruppe gemäß Artikel 1 Absatz 3 für Kinderrückhalteeinrichtungen, die gemäß Buchstabe c Ziffer i zugelassen sind;

Angaben des Herstellers zu Größenbereich und Höchstgewicht des Kindes für die jeweilige Kinderrückhalteeinrichtung bei gemäß Buchstabe c Ziffer ii zugelassenen Kinderrückhalteeinrichtungen;

In nicht mit Sicherheitssystemen ausgestatteten Fahrzeugen der Klassen M1, N1, N2 und N3

dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden;

müssen Kinder im Alter von drei Jahren und darüber, wenn sie kleiner als 150 cm sind, unbeschadet der Ziffer ii einen anderen als den Vordersitz belegen.

ii)
Die Mitgliedstaaten können erlauben, dass in ihrem Hoheitsgebiet Kinder mit einer Körpergröße von weniger als 150 cm, aber mindestens 135 cm mit einem Sicherheitsgurt für Erwachsene gesichert werden. Diese Größenbeschränkungen werden nach dem Verfahren des Artikels 7b Absatz 2 überprüft.
iii)
Die Mitgliedstaaten können jedoch gestatten, dass in ihrem Hoheitsgebiet die unter den Ziffern i) und ii) genannten Kinder bei der Beförderung in Taxis nicht durch eine Kinderrückhalteeinrichtung gesichert werden. Jedoch müssen diese Kinder in Taxis, die nicht mit Kinderrückhalteeinrichtungen ausgestattet sind, auf anderen Sitzen als den vorderen Fahrgastsitzen befördert werden.
b)
Kinder dürfen auf einem mit einem Front-Airbag geschützten Fahrgastsitz nicht in einem nach hinten gerichteten Sicherheitssitz befördert werden, es sei denn, der Airbag wurde außer Betrieb gesetzt oder schaltet sich in zufrieden stellender Weise automatisch selbst ab.
c)
Wird eine Kinderrückhaltevorrichtung verwendet, so muss sie nach

i)
der UN/ECE-Regelung 44/03 oder der Richtlinie 77/541/EWG oder
ii)
der UN/ECE-Regelung 129

oder entsprechend nachfolgender Anpassungen dieser Regelungen bzw. dieser Richtlinie zugelassen sein.

Die Kinderrückhalteeinrichtung ist entsprechend der Anleitung des Herstellers der Kinderrückhalteeinrichtung (Handbuch, Broschüre oder elektronische Veröffentlichung) einzubauen, aus der hervorgeht, auf welche Art und Weise und in welchem Fahrzeugtyp das System sicher verwendet werden kann.

d)
Bis zum 8. April 2008 können die Mitgliedstaaten die Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen gestatten, die nach den jeweiligen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Einrichtung geltenden nationalen Vorschriften oder nach nationalen Vorschriften, die denen der Regelung 44/03 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen oder der Richtlinie 77/541/EWG gleichwertig sind, zugelassen worden sind.

(2) Fahrzeuge der Klassen M2 und M3:

a)
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Insassen im Alter von drei Jahren und darüber in den am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 die vorhandenen Sicherheitssysteme benutzen, wenn sie sich auf ihrem Sitz befinden.

Kinderrückhalteeinrichtungen werden gemäß Absatz 1 Buchstaben c) und d) zugelassen.

b)
Die Fahrgäste von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 sind auf die Pflicht hinzuweisen, einen Sicherheitsgurt während der Fahrt dann anzulegen, wenn sie sich auf ihren Sitzen befinden. Der Hinweis hat mindestens auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:

durch den Fahrer;

durch den Busbegleiter oder die als Leiter der Gruppe benannte Person;

durch audiovisuelle Mittel (z. B. Videoaufzeichnung);

durch Schilder und/oder das von den Mitgliedstaaten nach dem gemeinschaftlichen Muster im Anhang festgelegte Piktogramm, die an jedem Sitzplatz deutlich sichtbar anzubringen sind.

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