Artikel 1 RL 91/671/EWG
(1) Diese Richtlinie gilt für alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge der Klassen M1, M2, M3 sowie N1, N2 und N3 gemäß Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG(1) mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie
- —
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gelten für Sicherheitssysteme einschließlich Sicherheitsgurte und Kinderrückhalteeinrichtungen und deren Bestandteilen die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 77/541/EWG(2) für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1;
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bezeichnet der Ausdruck „nach hinten gerichtet” die Tatsache, dass ein Sitz entgegen der normalen Fahrtrichtung des Fahrzeugs ausgerichtet ist.
(3) Kinderrückhalteeinrichtungen werden in fünf „Gewichtsgruppen” eingeteilt:
- a)
- Gruppe 0 für Kinder mit einem Gewicht unter 10 kg;
- b)
- Gruppe 0 + für Kinder mit einem Gewicht unter 13 kg;
- c)
- Gruppe I für Kinder mit einem Gewicht zwischen 9 kg und 18 kg;
- d)
- Gruppe II für Kinder mit einem Gewicht zwischen 15 kg und 25 kg;
- e)
- Gruppe III für Kinder mit einem Gewicht zwischen 22 kg und 36 kg.
(4) Kinderrückhalteeinrichtungen werden in zwei Klassen unterteilt:
- a)
- Integrierte Rückhalteeinrichtungen: Diese Einrichtungen bestehen aus einer Kombination von Gurten oder biegsamen Teilen mit Verschluss-, Verstell- und Befestigungseinrichtungen und in einigen Fällen einem zusätzlichen Sitz und/oder einem Aufprallschutz und können mit einem oder mehreren eigenen integrierten Gurt(en) befestigt werden.
- b)
- Nichtintegrierte Rückhalteeinrichtungen: Diese Einrichtungen können aus einer Teil-Rückhalteeinrichtung bestehen, die bei Benutzung in Verbindung mit einem Sicherheitsgurt für Erwachsene, der um den Körper des Kindes verläuft oder die Einrichtung, in der sich das Kind befindet, zurückhält, eine vollständige Kinderrückhalteeinrichtung bildet.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/116/EG der Kommission (ABl. L 18 vom 21.1.2002, S. 1).
Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge (ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 95). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/3/EG der Kommission (ABl. L 53 vom 25.2.2000, S. 1).
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