Präambel RL 91/671/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Gurtanlegepflicht weichen stark voneinander ab; es ist daher erforderlich, sie zu harmonisieren.
Um den Verkehrsteilnehmern ein größeres Maß an Sicherheit zu gewährleisten, sollte die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen einheitlich geregelt werden.
Die Richtlinien 76/115/EWG(4) und 77/541/EWG(5) betreffen lediglich die technischen Anforderungen, denen Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen genügen müssen, nicht aber die Benutzung von Sicherheitsgurten.
In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 19. Dezember 1984(6) wurde die Verpflichtung übernommen, dafür zu sorgen, daß Vorschläge auf dem Gebiet der Sicherheit im Straßenverkehr rasch angenommen werden können, und ferner die Kommission aufgefordert, Vorschläge zu unterbreiten.
In den Entschließungen des Europäischen Parlaments zur Straßenverkehrssicherheit(7) wurde die obligatorische Benutzung von Sicherheitsgurten für alle Insassen, auch für Kleinkinder, auf allen öffentlichen Straßen und auf allen Sitzen in Personenkraftfahrzeugen (außer in Fahrzeugen der öffentlichen Verkehrsbetriebe) empfohlen.
Die Benutzung von Kinderhaltesystemen sollte auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind, verbindlich vorgeschrieben werden.
Bis zum Erlaß harmonisierter Gemeinschaftsnormen für Kinderhaltesysteme müssen die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Normen von allen Mitgliedstaaten anerkannt werden.
Untersuchungen haben ergeben, daß die Rücksitze für nicht angeschnallte Fahrzeuginsassen beinahe genauso gefährlich wie die Vordersitze sind und daß nicht angeschnallte Personen auf den Rücksitzen das Verletzungsrisiko der Fahrzeuginsassen auf den Vordersitzen erhöhen. Die Zahl der Unfalltoten und -verletzten ließe sich verringern, wenn die Benutzung von Sicherheitsgurten auf den Rücksitzen zur Pflicht gemacht würde.
Die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie sollte so bemessen sein, daß genügend Zeit bleibt, um die erforderlichen Durchführungsvorschriften auszuarbeiten, insbesondere in jenen Mitgliedstaaten, in denen es noch keine Vorschriften in diesem Bereich gibt —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 298 vom 23. 11. 1988, S. 8, und ABl. Nr. C 308 vom 8. 12. 1990, S. 11.
- (2)
ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1989, S. 220, und ABl. Nr. C 240 vom 16. 9. 1991, S. 74.
- (3)
ABl. Nr. C 159 vom 26. 6. 1989, S. 52, und ABl. Nr. C 159 vom 17. 6. 1991, S. 56.
- (4)
Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/629/EWG (ABl. Nr. L 341 vom 6. 12. 1990, S. 14).
- (5)
Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte für Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 95), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/628/EWG (ABl. Nr. L 341 vom 6. 12. 1990, S. 1).
- (6)
ABl. Nr. C 341 vom 21. 12. 1984, S. 1.
- (7)
ABl. Nr. C 104 vom 16. 4. 1984, S. 38, und ABl. Nr. C 68 vom 24. 3. 1986, S. 35.
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