Artikel 4 RL 91/671/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten können abweichend von Artikel 2 Absatz 2 gestatten, daß in ihrem Hoheitsgebiet Kinder, die drei Jahre oder älter sind und auf Sitzen der in Artikel 1 genannten Kraftfahrzeuge Platz nehmen, durch Sicherheitsgurte oder ein anderes für Erwachsene genehmigtes Haltesystem gesichert werden.

(2) Die Mitgliedstaaten können ferner gestatten, daß in ihrem Hoheitsgebiet unter bestimmten in ihren Vorschriften festgelegten Bedingungen Kinder unter drei Jahren auf den Rücksitzen nicht durch ein ihrer Größe und ihrem Gewicht entsprechendes Haltesystem gesichert werden, falls sie in einem Fahrzeug befördert werden, das über kein derartiges System verfügt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.