Artikel 5 RL 91/671/EWG
Von den Vorschriften des Artikels 2 sind Personen ausgeschlossen, denen aus ernsten medizinischen Gründen von den zuständigen Behörden ein ärztliches Befreiungsattest erteilt worden ist. Derartige, von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellte ärztliche Atteste sind auch in einem anderen Mitgliedstaat gültig; das Attest muß eine Angabe über das Ablaufdatum der Befreiung enthalten und ist einem im Sinne der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen Befugten auf Verlangen vorzuzeigen. Folgendes Symbol ist darauf anzubringen:
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