Artikel 6 RL 91/671/EWG
Die Mitgliedstaaten können für die Beförderung in ihrem Hoheitsgebiet mit Zustimmung der Kommission über die Ausnahmen des Artikels 5 hinaus weitere Ausnahmen gestatten, um
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besondere physische Bedingungen oder zeitlich begrenzte besondere Umstände zu berücksichtigen;
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die uneingeschränkte Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten zu ermöglichen;
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eine ungehinderte Ausführung von Tätigkeiten zu gewährleisten, die mit Diensten für die öffentliche Ordnung, Sicherheit bzw. Hilfe im Notfall verbunden sind;
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zu erlauben, dass ein drittes Kind im Alter von drei Jahren und darüber und mit einer Körpergröße von weniger als 150 cm durch einen Sicherheitsgurt für Erwachsene gesichert wird, wenn die Verwendung von zwei Kinderrückhalteeinrichtungen auf den Rücksitzen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 aus Platzgründen den Einsatz einer dritten Einrichtung nicht zulässt;
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zu erlauben, dass Kinder im Alter von drei Jahren und darüber auf den Rücksitzen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 durch einen Sicherheitsgurt für Erwachsene gesichert werden, wenn es sich um eine gelegentliche Beförderung über eine kurze Entfernung handelt und keine oder nicht genügend Kinderrückhalteeinrichtungen in dem Fahrzeug vorhanden sind;
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den besonderen Einsatzbedingungen von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 Rechnung zu tragen, die im örtlichen Verkehr in Stadtgebieten oder in Ortschaften eingesetzt werden bzw. in denen Stehplätze zugelassen sind.
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