Artikel 7 RL 91/671/EWG
Die Kommission legt vor dem 1. August 1994 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, um insbesondere eine Beurteilung der Fragen zu ermöglichen, ob die Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit verstärkt werden müssen und ob eine weitergehende Harmonisierung erforderlich ist. Sie fügt dem Bericht gegebenenfalls Vorschläge bei. Der Rat befindet mit qualifizierter Mehrheit so rasch wie möglich über diese Vorschläge.
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