Artikel 7a RL 91/671/EWG
(1) Die Artikel 2 und 6 können zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts nach dem Verfahren des Artikels 7 b Absatz 2 angepasst werden.
(2) Die Kommission führt weitere Untersuchungen zu der Frage durch, welche Sicherheitssysteme zur Verbesserung des Schutzes aller Fahrzeuginsassen gegen Unfälle jeglicher Art am besten geeignet sind. Sie unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse dieser Untersuchungen sowie über die Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere über die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 6 eingeräumten Ausnahmeregelungen; darin wird geprüft, ob die Sicherheitsmaßnahmen zu verschärfen sind und eine weiter gehende Harmonisierung erforderlich ist. Auf der Grundlage dieses Berichts unterbreitet die Kommission gegebenenfalls geeignete Vorschläge.
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