Artikel 1 RL 91/672/EWG
Für die Zwecke dieser Richtlinie werden die in Anhang I genannten einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr wie folgt klassifiziert:
Gruppe A: | Schifferpatente für die in Anhang II genannten Seeschiffahrtsstraßen, |
Gruppe B: | Schifferpatente für die übrigen Wasserstraßen der Gemeinschaft außer Rhein, Lek und Waal. |
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