Artikel 1 RL 91/672/EWG

Für die Zwecke dieser Richtlinie werden die in Anhang I genannten einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr wie folgt klassifiziert:

Gruppe A: Schifferpatente für die in Anhang II genannten Seeschiffahrtsstraßen,
Gruppe B: Schifferpatente für die übrigen Wasserstraßen der Gemeinschaft außer Rhein, Lek und Waal.

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