Artikel 3 RL 91/672/EWG
1. Noch gültige Schifferpatente der Liste in Anhang I Gruppe A werden von jedem Mitgliedstaat als gültige Schifferpatente für die Fahrt auf den in Anhang II genannten Seeschiffahrtsstraßen so anerkannt, als ob er diese Patente selbst erteilt hätte.
2. Noch gültige Schifferpatente der Liste in Anhang I Gruppe B werden von den Mitgliedstaaten als gültige Schifferpatente für die Fahrt auf ihren Binnenwasserstraßen mit Ausnahme jener, für die das Rheinschifferpatent erforderlich ist oder die in Anhang II genannt sind, gegenseitig so anerkannt, als ob sie diese Patente selbst erteilt hätten.
3. Für die Anerkennung eines Schifferpatents der Liste in Anhang I Gruppe A oder B durch einen Mitgliedstaat können dieselben Anforderungen hinsichtlich des Mindestalters gestellt werden, wie sie in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Erteilung eines Schifferpatents derselben Gruppe gelten.
4. Die Anerkennung eines Schifferpatents durch einen Mitgliedstaat kann auf dieselben Kategorien von Schiffen eingeschränkt werden, für die das betreffende Patent in dem Mitgliedstaat gültig ist, der es erteilt hat.
5. Vorbehaltlich einer Konsultierung der Kommission und der übrigen Mitgliedstaaten kann ein Mitgliedstaat verlangen, daß die Binnenschiffer der übrigen Mitgliedstaaten für die Fahrt auf bestimmten Wasserstraßen mit Ausnahme der in Anhang II genannten Seeschiffahrtsstraßen dieselben zusätzlichen Anforderungen an die besonderen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse wie seine eigenen Binnenschiffer erfüllen.
6. Diese Richtlinie hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, für das Führen von Schiffen, die in seinem Hoheitsgebiet gefährliche Güter befördern, den Nachweis zusätzlicher Kenntnisse vorzuschreiben.
Die Mitgliedstaaten erkennen den Sachkundenachweis gemäß Randnummer 10170 des ADNR als Nachweis dieser Kenntnisse an.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.