Artikel 4 RL 91/672/EWG

Die Kommission passt die Liste der Patente des Anhangs I dieser Richtlinie erforderlichenfalls an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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