Artikel 2 RL 91/674/EWG

(1) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Koordinierungsmaßnahmen gelten für Gesellschaften im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 des Vertrages, sofern es sich dabei handelt um

a)
Unternehmen gemäß Artikel 1 der Richtlinie 73/239/EWG mit Ausnahme derjenigen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nach Artikel 3 der Richtlinie 73/239/EWG aus deren Anwendungsbereich ausgeschlossen sind, aber einschließlich der in Artikel 4 Buchstaben a), b), c) und e) der genannten Richtlinie aufgeführten Einrichtungen, es sei denn, deren Tätigkeit besteht nicht ausschließlich oder hauptsächlich im Versicherungsgeschäft; oder
b)
Unternehmen gemäß Artikel 1 der Richtlinie 79/267/EWG mit Ausnahme der in Artikel 2 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 3 der genannten Richtlinie aufgeführten Einrichtungen und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; oder
c)
Unternehmen, die die Rückversicherung betreiben.

Diese Unternehmen werden im folgenden „Versicherungsunternehmen” genannt.

(2) Das Vermögen eines Pensionsfonds im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstaben c) und d) der Richtlinie 79/267/EWG, das das Versicherungsunternehmen im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung hält, ist zu bilanzieren, wenn das Unternehmen Rechtsinhaber des Vermögens wird. Die Gesamtbeträge derartiger Forderungen und Verbindlichkeiten sind — gegliedert nach den verschiedenen Aktiv- und Passivposten — gesondert oder im Anhang anzugeben. Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen, daß das Fondsvermögen unter dem Strich ausgewiesen wird, sofern eine besondere Regelung es ermöglicht, sie im Falle einer gerichtlich angeordneten Liquidation des Versicherungsunternehmens (oder eines entsprechenden Verfahrens) aus der Masse auszusondern.

Die im fremden Namen und für fremde Rechnung erworbenen Vermögensgegenstände dürfen nicht bilanziert werden.

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