Artikel 3 RL 91/674/EWG
Auf Versicherungsunternehmen, die nur das Krankenversicherungsgeschäft, und zwar ausschließlich oder überwiegend nach Art der Lebensversicherung betreiben, sind die für die Lebensversicherung geltenden Vorschriften dieser Richtlinie entsprechend anzuwenden.
Die Mitgliedstaaten können Absatz 1 auch auf das von den Kompositunternehmen nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungsgeschäft anwenden, wenn dieses Geschäft einen größeren Umfang erreicht.
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