Artikel 22 RL 91/674/EWG
Falls ein Mitgliedstaat zuläßt, daß die Bilanz eines Unternehmens Vermögenswerte umfaßt, deren Aufteilung auf die Versicherungsnehmer und auf die Aktionäre zum Zeitpunkt des Bilanzstichtages noch nicht festgelegt war, werden diese Beträge auf der Passivseite der Bilanz unter einem Posten B a) „Fonds für spätere Zuweisungen” gebucht.
Die Zu- und Abgänge dieses Postens erfolgen über einen Posten II 12 a) „Zuweisungen an den oder Entnahmen aus dem Fonds für spätere Zuweisungen” der Gewinn- und Verlustrechnung.
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