Artikel 21 RL 91/674/EWG
Passiva: Posten BNachrangige Verbindlichkeiten
Verbriefte oder unverbriefte Verbindlichkeiten, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung im Falle der Liquidation oder des Konkurses allen anderen Verbindlichkeiten nachgeordnet sind, sind unter diesem Posten auszuweisen.
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