Artikel 20 RL 91/674/EWG

Passiva: Posten A IVRücklagen

Der Posten „Rücklagen” enthält alle in Artikel 9 der Richtlinie 78/660/EWG unter Passivposten A IV im einzelnen aufgeführten Rücklagenarten in der dort gegebenen Abgrenzung. Die Mitgliedstaaten können weitere Arten von Rücklagen vorschreiben, sofern dies im Hinblick auf die von der Richtlinie 78/660/EWG nicht erfaßten Rechtsformen von Versicherungsunternehmen erforderlich ist.

Die Rücklagenarten sind in den Bilanzen der Versicherungsunternehmen einzeln als Unterposten zu Passivposten A IV auszuweisen, außer der Neubewertungsrücklage, die unter dem Passivposten A III ausgewiesen wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.