Artikel 19 RL 91/674/EWG
Passiva: Posten A IGezeichnetes Kapital oder gleichwertiger Fonds
In diesem Posten sind — ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall — alle Beträge auszuweisen, die je nach der Rechtsform des Versicherungsunternehmens nach den nationalen Gesetzen des betreffenden Mitgliedstaates als von den Aktionären oder anderen Personen gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten.
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