Artikel 19 RL 91/674/EWG

Passiva: Posten A IGezeichnetes Kapital oder gleichwertiger Fonds

In diesem Posten sind — ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall — alle Beträge auszuweisen, die je nach der Rechtsform des Versicherungsunternehmens nach den nationalen Gesetzen des betreffenden Mitgliedstaates als von den Aktionären oder anderen Personen gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.