Artikel 18 RL 91/674/EWG

Aktiva: Posten G IIAbgegrenzte Abschlußaufwendungen

(1) Die Aufwendungen für den Abschluß von Versicherungsverträgen sind nach Artikel 18 der Richtlinie 78/660/EWG abzugrenzen, sofern die Mitgliedstaaten die Abgrenzung nicht untersagen.

(2) Die Mitgliedstaaten können aber auch im Allgemeinen Versicherungsgeschäft den Abzug der Abschlußaufwendungen von den Beitragsüberträgen und im Lebensversicherungsgeschäft deren versicherungsmathematische Verrechnung mit der Deckungsrückstellung zulassen. Bei Anwendung dieses Verfahrens sind die in Abzug gebrachten Beträge im Anhang anzugeben.

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