Artikel 29 RL 91/674/EWG
Passiva: Posten C 4Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung
Die Rückstellung enthält diejenigen Beträge, die als erfolgsabhängige oder erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung im Sinne von Artikel 39 für eine spätere Ausschüttung an Versicherungsnehmer oder Begünstigte bestimmt sind, sofern sie nicht schon dem Versicherungsnehmer gutgeschrieben oder unter dem Passivposten B a) ( „Fonds für spätere Zuweisungen” ) im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 oder unter dem Passivposten C 2 erfaßt worden sind.
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