Artikel 30 RL 91/674/EWG
Passiva: Posten C 5Schwankungsrückstellung
(1) Die Schwankungsrückstellung umfaßt alle Beträge, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zurückzustellen sind, um Schwankungen im Schadenverlauf künftiger Jahre auszugleichen oder besonderen Risiken Rechnung zu tragen.
(2) Auf infolge des Nichtbestehens solcher Rechts- oder Verwaltungsvorschriften mit derselben Zielsetzung gebildete Rücklagen im Sinne des Artikels 20 ist im Anhang hinzuweisen.
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