Artikel 37 RL 91/674/EWG
Versicherungstechnische Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft: Posten I 1 c) und d)
Versicherungtechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 1 c)
Veränderung der Netto-Beitragsüberträge
In der Lebensversicherung können die Mitgliedstaaten bis zu einer späteren Koordinierung verlangen oder zulassen, daß die Veränderung der Beitragsüberträge unter der „Veränderung der Deckungsrückstellung” ausgewiesen wird.
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