Artikel 43 RL 91/674/EWG
Versicherungstechnische Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft: Posten I 2Versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 12Nichtversicherungstechnische Rechnung: Posten III 4 und 6Technischer Zinsertrag, Zugeordneter Zins
(1) Wird ein Teil der Erträge aus Kapitalanlagen der versicherungstechnischen Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft zugeführt, so ist die Entnahme aus der nichtversicherungstechnischen Rechnung unter dem Posten III 6 und die Zuführung zur versicherungstechnischen Rechnung unter dem Posten I 2 auszuweisen.
(2) Wird ein in der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft ausgewiesener Teil der Erträge aus Kapitalanlagen der nichtversicherungstechnischen Rechnung zugeführt, so ist der entsprechende Betrag aus dem Posten II 12 zu entnehmen und dem Posten III 4 zuzuschreiben.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Art und die Höhe der Übertragung von technischen Zinsen von einem Teil der Gewinn- und Verlustrechnung in den anderen vorschreiben. Auf jeden Fall sind der Grund für die Übertragung und die Berechnungsgrundlage im Anhang zu erläutern; gegebenenfalls reicht ein Hinweis auf den Wortlaut der betreffenden Rechts- oder Verwaltungsvorschrift aus.
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