Artikel 44 RL 91/674/EWG
Versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 3 und 10Nicht realisierte Gewinne und Verluste aus Kapitalanlagen
(1) Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß bei der Lebensversicherung die Veränderungen des Unterschieds zwischen
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der Bewertung von Kapitalanlagen nach dem Zeitwert oder nach einer der Methoden gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG und
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ihrer Bewertung nach dem Anschaffungswert
unter den Posten II 3 und 10 der Gewinn- und Verlustrechnung ganz oder teilweise ausgewiesen werden.
Die Mitgliedstaaten verlangen auf jeden Fall, daß die Beträge nach Absatz 1 unter den vorgenannten Posten ausgewiesen werden, wenn sie sich auf die unter dem Aktivposten D genannten Anlagen beziehen.
(2) Die Mitgliedstaaten, die eine Bewertung der unter dem Aktivposten C genannten Anlagen nach dem Zeitwert verlangen oder zulassen, können im Allgemeinen Versicherungsgeschäft gestatten, daß die Veränderungen des Unterschieds zwischen der Bewertung der Anlagen nach dem Zeitwert und ihrer Bewertung nach ihrem Anschaffungswert ganz oder teilweise unter einem Posten III 3 a) bzw. 5 a) der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden.
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