Artikel 48 RL 91/674/EWG

(1) Bei den Kapitalanlagen mit Ausnahme der Grundstücke und Bauten bedeutet „Zeitwert” vorbehaltlich Absatz 5 „Freiverkehrswert” .

(2) Bei an einer zugelassenen Börse notierten Kapitalanlagen ist unter „Freiverkehrswert” der Wert am Bilanzstichtag oder, wenn der Bilanzstichtag kein Börsentag ist, der Wert am letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Börsentag zu verstehen.

(3) Ist für andere als die in Absatz 2 genannten Kapitalanlagen ein Markt vorhanden, dann gilt als „Freiverkehrswert” der Durchschnittswert, zu dem derartige Kapitalanlagen zum Bilanzstichtag oder, wenn der Bilanzstichtag kein Markttag ist, am letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Markttag gehandelt wurden.

(4) Sind zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung in den Absätzen 2 oder 3 genannte Kapitalanlagen veräußert worden oder besteht die Absicht, sie in nächster Zeit zu veräußern, so ist der Freiverkehrswert um die angefallenen oder geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern.

(5) Mit Ausnahme der Fälle, in denen gemäß Artikel 59 der Richtlinie 78/660/EWG die Equity-Methode Anwendung findet, sind die Kapitalanlagen auf einer Basis zu bewerten, die dem voraussichtlich realisierbaren Wert und dem Grundsatz der Vorsicht Rechnung trägt.

(6) Im Anhang sind jeweils die angewandte Bewertungsmethode sowie der Grund für ihre Anwendung anzugeben.

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