Artikel 49 RL 91/674/EWG

(1) Bei Bauten und Grundstücken ist der Zeitwert der zum Zeitpunkt der Bewertung geltende und gegebenenfalls nach den Absätzen 4 oder 5 verminderte Marktwert.

(2) Unter Marktwert ist der Preis zu verstehen, der zum Zeitpunkt der Bewertung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages über Bauten oder Grundstücke zwischen einem verkaufswilligen Verkäufer und einem ihm nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Käufer unter den Voraussetzungen zu erzielen ist, daß das Grundstück offen am Markt angeboten wurde, daß die Marktverhältnisse einer ordnungsgemäßen Veräußerung nicht im Wege stehen und daß eine der Bedeutung des Objektes angemessene Verhandlungszeit zur Verfügung steht.

(3) Der Marktwert ist im Wege einer Schätzung festzustellen, die mindestens alle fünf Jahre für jedes einzelne Gebäude oder Grundstück, nach einer allgemein anerkannten oder einer von den Versicherungsaufsichtsbehörden zugelassenen Methode vorzunehmen ist. Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 78/660/EWG findet keine Anwendung.

(4) Hat sich seit der letzten Schätzung gemäß Absatz 3 der Wert eines Gebäudes oder Grundstückes vermindert, so ist eine entsprechende Wertberichtigung vorzunehmen. Der berichtigte Wert ist bis zur nächsten, nach den Absätzen 2 und 3 vorzunehmenden Marktwertfeststellung beizubehalten.

(5) Sind zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung Gebäude oder Grundstücke verkauft worden oder sollen sie in nächster Zeit verkauft werden, dann ist der nach den Absätzen 2 und 4 festgesetzte Wert um die angefallenen oder geschätzten Realisierungsaufwendungen herabzusetzen.

(6) Ist die Bestimmung des Marktwertes eines Gebäudes oder Grundstücks nicht möglich, so ist von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auszugehen.

(7) Im Anhang sind die Bewertungsmethode sowie die entsprechende Zuordnung der Grundstücke und Bauten nach dem Jahr, in dem ihre Bewertung erfolgte, anzugeben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.