Artikel 50 RL 91/674/EWG

Findet Artikel 33 der Richtlinie 78/660/EWG auf Versicherungsunternehmen Anwendung, so gelten folgende Bestimmungen:

a)
Absatz 1 Buchstabe a) findet Anwendung auf die unter dem Aktivposten F I in Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Vermögensgegenstände;
b)
Absatz 1 Buchstabe c) findet Anwendung auf die unter den Aktivposten C I bis IV, F I (mit Ausnahme der Vorräte) und F III in Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Vermögensgegenstände.

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