Artikel 51 RL 91/674/EWG

Artikel 35 der Richtlinie 78/660/EWG findet auf Versicherungsunternehmen mit folgender Maßgabe Anwendung:

a)
Er findet Anwendung auf die unter den Aktivposten B und C aufgeführten Vermögensgegenstände und auf die unter dem Aktivposten F I in Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie genannten Vermögensgegenstände;
b)
Absatz 1 Buchstabe c) aa) findet Anwendung auf die unter den Aktivposten C II, III, IV und F III in Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Vermögensgegenstände.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß die unter den Kapitalanlagen aufgeführten Wertpapiere am Bilanzstichtag auf einen niedrigeren Wert abgeschrieben werden müssen.

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