Artikel 54 RL 91/674/EWG
Im Allgemeinen Versicherungsgeschäft sind die abgegrenzten Abschlußaufwendungen auf einer Bemessungsgrundlage zu ermitteln, die mit der für die Beitragsüberträge vorgesehenen Bemessung vereinbar ist.
In der Lebensversicherung hingegen kann die Berechnung der abzugrenzenden Abschlußaufwendungen in die nach Artikel 59 vorzunehmende „versicherungsmathematische Berechnung” eingehen.
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