Artikel 55 RL 91/674/EWG

(1)

a)
Werden die unter den Aktivposten C II und III aufgeführten Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapiere nicht zum Marktwert ausgewiesen, so werden sie zu den Anschaffungskosten bilanziert. Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen oder verlangen, daß diese Wertpapiere mit ihrem Rückzahlungsbetrag bilanziert werden.
b)
Sind die Anschaffungskosten der unter Buchstabe a) genannten Wertpapiere höher als der Rückzahlungsbetrag, so muß der Unterschiedsbetrag als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung gebucht werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen oder vorschreiben, daß der Unterschiedsbetrag zeitanteilig, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Rückzahlung dieser Wertpapiere abgeschrieben wird. Er ist gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen.
c)
Sind die Anschaffungskosten der unter Buchstabe a) genannten Wertpapiere niedriger als der Rückzahlungsbetrag, so können die Mitgliedstaaten zulassen oder vorschreiben, daß der Unterschiedsbetrag zeitanteilig über die gesamte Restlaufzeit bis zur Rückzahlung als Ertrag gebucht wird. Er ist gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen.

(2) Werden nicht zum Marktwert ausgewiesene Schuldverschreibungen oder andere festverzinsliche Wertpapiere vor dem Ende der Laufzeit veräußert und werden mit dem Erlös andere Schuldverschreibungen oder festverzinsliche Wertpapiere erworben, so können die Mitgliedstaaten zulassen, daß der Unterschiedsbetrag gegenüber dem Buchwert gleichmäßig über die restliche Laufzeit der ursprünglichen Kapitalanlage verteilt wird.

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