Artikel 59 RL 91/674/EWG

Deckungsrückstellung

(1) Die Deckungsrückstellung für das Lebensversicherungsgeschäft ist grundsätzlich für jeden Versicherungsvertrag einzeln zu berechnen. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Anwendung von statistischen oder mathematischen Methoden zulassen, wenn anzunehmen ist, daß diese zu annähernd den gleichen Ergebnissen führen wie die Einzelberechnungen. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Berechnungsgrundlagen ist im Anhang wiederzugeben.

(2) Die Berechnung ist jährlich von einem Versicherungsmathematiker oder einem anderen Sachverständigen auf der Grundlage anerkannter versicherungsmathematischer Methoden vorzunehmen.

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