Artikel 6 RL 91/674/EWG

Für die Aufstellung der Bilanz sehen die Mitgliedstaaten folgende Gliederung vor:

A.
Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital

davon eingefordert (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis des eingeforderten Kapitals auf der Passivseite vorsehen. In diesem Fall muß derjenige Teil des Kapitals, der eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist, entweder unter dem Posten A oder unter dem Posten E IV auf der Aktivseite ausgewiesen werden).

B.
Immaterielle Vermögensgegenstände

gemäß Aktivposten B und C I in Artikel 9 der Richtlinie 78/660/EWG, davon:

Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, wie in den entsprechenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt und soweit diese eine Aktivierung gestatten (sofern sie nicht nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Anhang anzugeben sind);

Geschäfts- oder Firmenwert, sofern er entgeltlich erworben wurde (soweit er nicht nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Anhang anzugeben ist).

C.
Kapitalanlagen

I.
Grundstücke und Bauten

davon: Grundstücke und Bauten, die das Versicherungsunternehmen selbst nutzt (sofern nicht einzelstaatliche Rechtsvorschriften vorsehen, daß sie im Anhang angegeben werden).

II.
Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen:

1.
Anteile an verbundenen Unternehmen.
2.
Schuldverschreibungen von verbundenen Unternehmen und Darlehen an verbundene Unternehmen.
3.
Beteiligungen.
4.
Schuldverschreibungen von und Darlehen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.

III.
Sonstige Kapitalanlagen:

1.
Aktien, andere nicht festverzinsliche Wertpapiere und Anteile an Anlagefonds.
2.
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere.
3.
Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen.
4.
Hypothekenforderungen.
5.
Sonstige Ausleihungen.
6.
Einlagen bei Kreditinstituten.
7.
Andere Kapitalanlagen.

IV.
Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft.

D.
Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen

E.
Forderungen

(bei den Posten I, II und III sind als getrennte Unterposten auszuweisen Forderungen an

verbundene Unternehmen;

Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.)

I.
Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an

1.
Versicherungsnehmer;
2.
Versicherungsvermittler.

II.
Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft.
III.
Sonstige Forderungen.
IV.
Gezeichnetes Kapital, das eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Kapitals unter dem Posten A auf der Aktivseite vorsehen).

F.
Sonstige Vermögensgegenstände

I.
Sachanlagen und Vorräte gemäß den Aktivposten C II und D I in Artikel 9 der Richtlinie 78/660/EWG, mit Ausnahme der Grundstücke und Bauten, der im Bau befindlichen Bauten und der geleisteten Anzahlungen für Grundstücke und Bauten.
II.
Laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Postgiroguthaben, Schecks und Kassenbestand.
III.
Eigene Anteile (unter Angabe ihres Nennwertes oder, wenn ein Nennwert nicht vorhanden ist, ihres rechnerischen Wertes), soweit die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Bilanzierung gestatten.
IV.
Andere Vermögensgegenstände.

G.
Rechnungsabgrenzungsposten

I.
Abgegrenzte Zinsen und Mieten.
II.
Abgegrenzte Abschlußaufwendungen (getrennt für die Nicht-Lebensversicherung und die Lebensversicherung).
III.
Sonstige Rechnungsabgrenzungsposten.

H.
Verlust des Geschäftsjahres

(sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis unter dem Posten A VI auf der Passivseite vorsehen).

A.
Eigenkapital
I.
Gezeichnetes Kapital oder gleichwertiger Fonds

(sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis des eingeforderten Kapitals unter diesem Posten vorsehen. In diesem Fall müssen das gezeichnete und das eingezahlte Kapital getrennt ausgewiesen werden).

II.
Emissionsagios.
III.
Neubewertungsrücklage.
IV.
Rücklagen.
V.
Ergebnisvortrag.
VI.
Ergebnis des Geschäftsjahres

(sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis dieses Postens unter dem Posten H auf der Aktivseite oder unter dem Posten I auf der Passivseite vorschreiben).

B.
Nachrangige Verbindlichkeiten
C.
Versicherungstechnische Rückstellungen
1. Beitragsüberträge:
a) Bruttobetrag
b) davon ab: Anteil für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft (-)
2. Deckungsrückstellung:
a) Bruttobetrag
b) davon ab: Anteil für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft (-)
3. Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle:
a) Bruttobetrag
b) davon ab: Anteil für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft (-)
4. Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung (soweit sie nicht zu Posten C 2 gehört):
a) Bruttobetrag
b) davon ab: Anteil für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft (-)
5. Schwankungsrückstellung
6. Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen:
a) Bruttobetrag
b) davon ab: Anteil für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft (-)
D.
Versicherungstechnische Rückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird
a) Bruttobetrag
b) davon ab: Anteil für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft (-)

E.
Andere Rückstellungen

1.
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen.
2.
Steuerrückstellungen.
3.
Sonstige Rückstellungen.

F.
Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft

G.
Andere Verbindlichkeiten

(als Unterposten sind getrennt auszuweisen Verbindlichkeiten gegenüber

verbundenen Unternehmen;

Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.)

I.
Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft.
II.
Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft.
III.
Anleihen, davon konvertibel.
IV.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten.
V.
Sonstige Verbindlichkeiten, davon Verbindlichkeiten aus Steuern und Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit.

H.
Rechnungsabgrenzungsposten

I.
Gewinn des Geschäftsjahres

(sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis unter dem Posten A VI auf der Passivseite vorsehen).

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