Artikel 61 RL 91/674/EWG

(1) Bis zu einer späteren Koordinierung können die Mitgliedstaaten verlangen oder zulassen, daß in den Fällen, in denen aufgrund der Besonderheiten eines Versicherungszweiges oder einer Versicherungsart die das Geschäftsjahr betreffenden Informationen über die fälligen Beiträge und/oder die eingetretenen Versicherungsfälle zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung zu einer genauen Schätzung nicht ausreichen, die folgenden Methoden Anwendung finden:

Methode 1

Aus dem Überschuß der gebuchten Beiträge gegenüber den Aufwendungen für Versicherungsfälle und für den Versicherungsbetrieb für im Zeichnungsjahr beginnende Verträge ist eine versicherungstechnische Rückstellung zu bilden, die in der Bilanz unter dem Passivposten C 3 unter der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ausgewiesen wird. Diese Rückstellung kann auch auf der Grundlage eines bestimmten Prozentsatzes der gebuchten Beiträge ermittelt werden, wenn nach der Eigenart des versicherten Risikos eine solche Methode zweckmäßig ist. Sobald dies erforderlich erscheint, wird der Betrag dieser versicherungstechnischen Rückstellung so weit aufgestockt, daß er zur Erfüllung derzeitiger und künftiger Verpflichtungen ausreicht. Sobald ausreichende Informationen vorliegen, jedoch spätestens am Ende des dritten auf das Zeichnungsjahr folgenden Jahres ist die so gebildete versicherungstechnische Rückstellung durch eine im Wege der üblichen Schätzung ermittelte Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle zu ersetzen.

Methode 2

In der versicherungstechnischen Rechnung oder in einigen ihrer Posten werden die Zahlen des Jahres eingesetzt, das dem Geschäftsjahr ganz oder teilweise vorausgeht. Dieses Jahr darf dem Geschäftsjahr um nicht mehr als zwölf Monate vorausgehen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen des Jahresabschlusses wird erforderlichenfalls soweit aufgestockt, daß er zur Erfüllung derzeitiger und künftiger Verpflichtungen ausreicht.

(2) Wird eine der in Absatz 1 genannten Methoden angewandt, dann hat dies über Jahre hinweg systematisch zu geschehen, es sei denn, die Situation rechtfertigt eine Änderung. Die Anwendung einer solchen Methode ist im Anhang anzugeben und zu begründen: bei Änderung der angewandten Methode ist ihr Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Anhang darzulegen. Bei der Anwendung der Methode 1 ist im Anhang der Zeitraum bis zur Bildung einer herkömmlichen Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle anzugeben. Bei der Anwendung von Methode 2 ist im Anhang anzugeben, um welchen Zeitraum das Jahr, dessen Zahlen ausgewiesen werden, dem Geschäftsjahr vorausgeht und welchen Umfang die betreffenden Geschäfte haben.

(3) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „Zeichnungsjahr” das Geschäftsjahr, in dem die Versicherungsverträge in dem betreffenden Versicherungszweig oder der betreffenden Versicherungsart begonnen haben.

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