Artikel 65 RL 91/674/EWG

(1) Versicherungsunternehmen haben einen konsolidierten Abschluß und einen konsolidierten Lagebericht nach der Richtlinie 83/349/EWG zu erstellen, sofern dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt.

(2) Soweit ein Mitgliedstaat nicht von Artikel 5 der Richtlinie 83/349/EWG Gebrauch macht, gilt Absatz 1 auch für Mutterunternehmen, deren einziger oder hauptsächlicher Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben, diese Beteiligungen zu verwalten und rentabel zu machen, sofern es sich bei diesen Tochterunternehmen entweder ausschließlich oder hauptsächlich um Versicherungsunternehmen handelt.

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