Artikel 66 RL 91/674/EWG

Die Richtlinie 83/349/EWG gilt mit folgender Maßgabe:

1.
Die Artikel 4, 6 und 40 finden keine Anwendung.
2.
Die in den ersten beiden Gedankenstrichen in Artikel 9 Absatz 2 genannten Angaben, nämlich:

Höhe des Anlagevermögens und

Netto-Umsatzerlöse,

sind zu ersetzen durch „Gebuchte Bruttobeiträge” gemäß Artikel 35 dieser Richtlinie.

3.
Ein Mitgliedstaat kann Artikel 12 der Richtlinie 83/349/EWG auch auf zwei oder mehrere Versicherungsunternehmen anwenden, die zueinander nicht in der in Artikel 1 Absatz 1 oder 2 bezeichneten Beziehung stehen, die jedoch einer einheitlichen Leitung unterstehen, ohne daß diese durch einen Vertrag oder durch Satzungsbestimmungen nachgewiesen werden muß. Eine einheitliche Leitung kann auch aufgrund dauerhafter und ins Gewicht fallender Geschäftsbeziehungen im Rückversicherungsbereich gegeben sein.
4.
Die Mitgliedstaaten können Abweichungen von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 83/349/EWG zulassen, wenn das Geschäft zu normalen Marktbedingungen geschlossen wurde und dadurch Rechtsansprüche zugunsten der Versicherungsnehmer begründet wurden. Abweichungen sind anzugeben und, wenn ihr Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage aller in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen bedeutend ist, im Anhang zum konsolidierten Abschluß zu erläutern.
5.
Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 83/349/EWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Stichtag des Jahresabschlusses eines in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmens nicht länger als sechs Monate vor dem Stichtag des konsolidierten Abschlusses liegen darf.
6.
Artikel 29 der Richtlinie 83/349/EWG findet keine Anwendung auf die Gegenstände des Passivvermögens, deren Bewertung durch die in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen auf der Anwendung von versicherungsspezifischen Vorschriften beruht und solche Gegenstände des Aktivvermögens, deren Wertänderungen darüber hinaus Rechte von Versicherungsnehmern beeinflussen oder begründen. Auf die Anwendung dieser Ausnahme ist im Anhang zum konsolidierten Abschluß hinzuweisen.

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