Artikel 68 RL 91/674/EWG

(1) Der ordnungsgemäß gebilligte Jahresabschluß der Versicherungsunternehmen und der Lagebericht sowie der Bestätigungsvermerk der mit der Abschlußprüfung beauftragten Person sind nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG(1) vorgesehenen Verfahren offenzulegen.

Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können jedoch zulassen, daß der Lagebericht nicht wie in Unterabsatz 1 vorgesehen offenzulegen ist. In diesem Fall muß das Versicherungsunternehmen seinen Lagebericht an seinem Sitz im betroffenen Mitgliedstaat zur Einsichtnahme für jedermann bereithalten. Eine vollständige oder teilweise Ausfertigung dieses Berichts muß auf bloßen Antrag erhältlich sein. Das dafür berechnete Entgeld darf die Verwaltungsaufwendungen nicht übersteigen.

(2) Absatz 1 gilt auch für den ordnungsgemäß gebilligten konsolidierten Abschluß und den konsolidierten Lagebericht sowie den Bestätigungsvermerk der mit der Abschlußprüfung beauftragten Person.

(3) Sofern jedoch das Versicherungsunternehmen, das den Jahresabschluß oder den konsolidierten Abschluß aufstellt, nicht in einer der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG genannten Rechtsformen organisiert ist und auch nicht für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen nach einzelstaatlichem Recht der Offenlegungspflicht unterliegt, die der des Artikels 3 der Richtlinie 68/151/EWG entspricht, muß es zumindest diese Unterlagen an seinem Sitz zur Einsichtnahme für jedermann bereithalten. Ausfertigungen dieser Unterlagen müssen auf bloßen Antrag erhältlich sein. Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungsaufwendungen nicht übersteigen.

(4) Die Mitgliedstaaten sehen Sanktionen für den Fall vor, daß die in diesem Artikel vorgesehene Offenlegung nicht erfolgt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 65 vom 14. 3. 1968, S. 8.

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