Artikel 69 RL 91/674/EWG
Der aufgrund von Artikel 52 der Richtlinie 78/660/EWG eingesetzte Kontaktausschuß hat in entsprechender Zusammensetzung auch zur Aufgabe,
- a)
- unbeschadet der Artikel 169 und 170 des Vertrages eine gleichmäßige Anwendung dieser Richtlinie durch eine regelmäßige Abstimmung, insbesondere in konkreten Anwendungsfragen, zu erleichtern;
- b)
- die Kommission, falls dies erforderlich sein sollte, bezüglich Ergänzungen oder Änderungen dieser Richtlinie zu beraten.
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