Artikel 69 RL 91/674/EWG

Der aufgrund von Artikel 52 der Richtlinie 78/660/EWG eingesetzte Kontaktausschuß hat in entsprechender Zusammensetzung auch zur Aufgabe,

a)
unbeschadet der Artikel 169 und 170 des Vertrages eine gleichmäßige Anwendung dieser Richtlinie durch eine regelmäßige Abstimmung, insbesondere in konkreten Anwendungsfragen, zu erleichtern;
b)
die Kommission, falls dies erforderlich sein sollte, bezüglich Ergänzungen oder Änderungen dieser Richtlinie zu beraten.

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