Artikel 1 RL 91/675/EWG
(1) Die Kommission wird von dem Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung unterstützt, der durch den Beschluss 2004/9/EG der Kommission(1) eingesetzt wurde (nachfolgend „Ausschuss” genannt).
(2) Der Vorsitzende des durch den Beschluss 2004/6/EG der Kommission(2) eingesetzten Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nimmt an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teil.
(3) Der Ausschuss kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen laden.
(4) Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von der Kommission wahrgenommen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 34.
ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 30.
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