Präambel RL 91/675/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 dritter Satz,

auf Vorschlag der Kommission(1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat überträgt der Kommission in den von ihm angenommenen Rechtsakten die Befugnisse zur Durchführung der Vorschriften, die er erläßt.

Für die Anwendung der Richtlinien des Rates über die Direktversicherung (Lebensversicherung bzw. mit Ausnahme der Lebensversicherung) müssen Durchführungsbestimmungen erlassen werden. Von Zeit zu Zeit wird es erforderlich sein, technische Anpassungen an diesen Richtlinien vorzunehmen, um neuen Entwicklungen im Versicherungssektor Rechnung zu tragen. Zweckmäßigerweise sollten diese Maßnahmen entsprechend den Verfahrensregeln von Artikel 2 (Verfahren III Variante b)) des Beschlusses 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) getroffen werden.

Zu diesem Zweck ist ein Versicherungsausschuß einzurichten.

Die Einsetzung eines Versicherungsausschusses präjudiziert nicht andere Formen der Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden bezüglich der Aufnahme der Tätigkeit und der Überwachung der Versicherungsunternehmen, insbesondere nicht die im Rahmen der Konferenz der Versicherungsaufsichtsbehörden — die insbesondere für die Ausarbeitung der Durchführungsprotokolle zu den Gemeinschaftsrichtlinien zuständig ist — eingeführte Form der Zusammenarbeit. Eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuß und der Konferenz ist besonders von Nutzen.

Die Prüfung der Fragen auf dem Gebiet der Direktversicherung (sowohl im Bereich als auch mit Annahme der Lebensversicherung) erfordert eine Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission. Zweckmäßigerweise sollte diese Aufgabe dem Versicherungsausschuß übertragen werden. Im übrigen muß für eine gute Koordinierung der Tätigkeiten dieses Ausschusses mit denen ähnlich gearteter Ausschüsse, die durch gemeinschaftliche Rechtsakte eingesetzt wurden, gesorgt werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 230 vom 15.9.1990, S. 5.

(2)

ABl. Nr. C 240 vom 16.9.1991, S. 117, und

ABl. Nr. C 305 vom 25.11.1991.

(3)

ABl. Nr. C 102 vom 18.4.1991, S. 11.

(4)

ABl. Nr. L 197 vom 18.7.1987, S. 33.

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