Präambel RL 91/676/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Nitratgehalt der Gewässer nimmt in bestimmten Gebieten der Mitgliedstaaten zu und ist bereits hoch im Vergleich zu den Normen der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten(4), geändert durch die Richtlinie 79/869/EWG(5), und der Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch(6), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985.

Im Vierten Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz(7) heißt es, daß die Kommission beabsichtigt, einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Überwachung und Verringerung der Gewässerverschmutzung aufgrund des Ausbringens oder Ableitens von Tierhaltungsabfällen und der übermäßigen Verwendung von Düngemitteln vorzulegen.

In der im Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit dem Titel „Perspektiven für die gemeinsame Agrarpolitik” dargelegten Reform der gemeinsamen Agrarpolitik wird festgestellt, daß die Verwendung von stickstoffhaltigen Düngemitteln und Dung für die Landwirtschaft der Gemeinschaft zwar erforderlich ist, die übermäßige Verwendung von Düngemitteln aber eine Gefahr für die Umwelt darstellt, so daß gemeinsame Maßnahmen zur Bewältigung der Probleme aufgrund der intensiven Viehwirtschaft ergriffen werden müssen und daß die Agrarpolitik die Umweltpolitik stärker berücksichtigen muß.

In der Entschließung des Rates vom 28. Juni 1988 über den Schutz der Nordsee und anderer Gewässer in der Gemeinschaft(8) wird die Kommission aufgefordert, Vorschläge für Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu unterbreiten.

Die Verschmutzung der Gewässer der Gemeinschaft aus diffusen Quellen wird hauptsächlich durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursacht.

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der lebenden Ressourcen und Ökosysteme der Gewässer sowie zur Sicherung sonstiger rechtmäßiger Nutzungen der Gewässer ist es deshalb notwendig, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu reduzieren und einer weiteren Verunreinigung vorzubeugen. Hierzu ist es wichtig, Maßnahmen betreffend die Lagerung und das Ausbringen sämtlicher Stickstoffverbindungen auf landwirtschaftlichen Flächen sowie hinsichtlich bestimmter Bewirtschaftungsmethoden zu ergreifen.

Die Gewässerverunreinigung durch Nitrat in einem Mitgliedstaat kann sich auf die Gewässer in anderen Mitgliedstaaten auswirken, weshalb gemäß Artikel 130r Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene notwendig sind.

Durch die Förderung einer guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft können die Mitgliedstaaten künftig für alle Gewässer einen allgemeinen Schutz vor Verunreinigung gewährleisten.

Bestimmte Einzugsgebiete von Gewässern, die von der Verschmutzung durch Stickstoffverbindungen bedroht sind, benötigen einen besonderen Schutz.

Die Mitgliedstaaten müssen die gefährdeten Gebiete ausweisen und die notwendigen Aktionsprogramme aufstellen und durchführen, um die Gewässerverunreinigungen durch Stickstoffverbindungen in diesen gefährdeten Gebieten zu verringern.

Solche Aktionsprogramme sollten Maßnahmen umfassen, mit denen das Ausbringen jeglicher Art von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen begrenzt und insbesondere spezifische Grenzwerte für das Ausbringen von Dung festgelegt werden.

Es ist erforderlich, die Gewässer zu überwachen und bestimmte Referenzmethoden zur Messung von Stickstoffverbindungen anzuwenden, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu gewährleisten.

In einigen Mitgliedstaaten sind die hydrogeologischen Verhältnisse so beschaffen, daß es Jahre dauern kann, bis Schutzmaßnahmen zu einer Verbesserung der Wasserqualität führen.

Es sollte ein Ausschuß eingesetzt werden, der die Kommission in Fragen der Durchführung dieser Richtlinie und ihrer Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt unterstützt.

Die Mitgliedstaaten sollten Berichte über die Durchführung dieser Richtlinie erstellen und diese der Kommission vorlegen.

Die Kommission sollte regelmäßig über die Durchführung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten Bericht erstatten —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 54 vom 3.3.1989, S. 4, und ABl. Nr. C 51 vom 2.3.1990, S. 12.

(2)

ABl. Nr. C 158 vom 26.6.1989, S. 487.

(3)

ABl. Nr. C 159 vom 26.6.1989, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 194 vom 25.7.1975, S. 26.

(5)

ABl. Nr. L 271 vom 29.10.1979, S. 44.

(6)

ABl. Nr. L 229 vom 30.8.1980, S. 11.

(7)

ABl. Nr. C 328 vom 7.12.1987, S. 1.

(8)

ABl. Nr. C 209 vom 9.8.1988, S. 3.

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