Artikel 23 RL 91/67/EWG

Es gelten die Grundsätze und Vorschriften der Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG, insbesondere hinsichtlich der Durchführung und Überprüfung der von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen sowie der zu treffenden Schutzvorkehrungen.

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