Artikel 22 RL 91/67/EWG

Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission führen Kontrollen vor Ort durch, um sich davon zu überzeugen, daß die Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere der Artikel 19 und 20, tatsächlich angewendet werden.

Die mit der Durchführung der Kontrollen beauftragten Sachverständigen der Mitgliedstaaten werden auf Vorschlag der Mitgliedstaaten von der Kommission bestellt.

Die Kontrollen werden im Auftrag der Gemeinschaft durchgeführt, die alle dadurch entstehenden Kosten übernimmt.

Die Häufigkeit und die Einzelheiten der Kontrollen werden nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt.

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