Artikel 21 RL 91/67/EWG
(1) Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur muß eine Bescheinigung der amtlichen Stelle des Ausfuhrdrittlands beigefügt sein. Die Bescheinigung muß
- a)
- am Tage des Verladens der Sendung zur Beförderung in den Bestimmungsmitgliedstaat ausgestellt werden;
- b)
- der Sendung in der Urschrift beigefügt werden;
- c)
- bezeugen, daß die Tiere der Aquakultur und bestimmte Fischereierzeugnisse den Bedingungen dieser Richtlinie und den in Anwendung dieser Richtlinie für die Einfuhr aus Drittländern erlassenen Vorschriften entsprechen;
- d)
- zehn Tage gültig sein;
- e)
- aus einem einzigen Blatt bestehen;
- f)
- für einen einzigen Empfänger bestimmt sein.
(2) Die in Absatz 1 genannte Bescheinigung muß einem Muster entsprechen, das nach dem Verfahren des Artikels 26 erstellt wird.
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