Artikel 21 RL 91/67/EWG

(1) Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur muß eine Bescheinigung der amtlichen Stelle des Ausfuhrdrittlands beigefügt sein. Die Bescheinigung muß

a)
am Tage des Verladens der Sendung zur Beförderung in den Bestimmungsmitgliedstaat ausgestellt werden;
b)
der Sendung in der Urschrift beigefügt werden;
c)
bezeugen, daß die Tiere der Aquakultur und bestimmte Fischereierzeugnisse den Bedingungen dieser Richtlinie und den in Anwendung dieser Richtlinie für die Einfuhr aus Drittländern erlassenen Vorschriften entsprechen;
d)
zehn Tage gültig sein;
e)
aus einem einzigen Blatt bestehen;
f)
für einen einzigen Empfänger bestimmt sein.

(2) Die in Absatz 1 genannte Bescheinigung muß einem Muster entsprechen, das nach dem Verfahren des Artikels 26 erstellt wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.