Artikel 20 RL 91/67/EWG

(1) Für jedes Drittland müssen Tiere und andere Erzeugnisse der Aquakultur die nach dem Verfahren des Artikels 26 erlassenen gesundheitlichen Vorschriften erfüllen.

(2) Je nach den tiergesundheitlichen Verhältnissen in dem betreffenden Drittland können die in Absatz 1 genannten Vorschriften folgendes umfassen:

eine Einfuhrbeschränkung für einen Teil des Drittlands;

eine Beschränkung für bestimmte Arten, unabhängig von ihrem Entwicklungsstadium;

die Auflage, daß die Erzeugnisse einer bestimmten Behandlung unterzogen werden müssen, wie z. B. Desinfizieren von Eiern;

die Vorschrift, welchem Verwendungszweck diese Tiere oder Erzeugnisse zugeführt werden dürfen;

nach der Einfuhr anzuwendende Maßnahmen, wie etwa Quarantänemaßnahmen oder das Desinfizieren von Eiern.

(3) Bis zur Festlegung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Einfuhrbedingungen tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß für die Einfuhren von Aquakulturtieren und -erzeugnissen aus Drittländern Bedingungen gelten, die den Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung gemeinschaftlicher Erzeugnisse zumindest gleichwertig sind.

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