Artikel 19 RL 91/67/EWG

(1) Die Tiere und anderen Erzeugnisse der Aquakultur müssen aus Drittländern oder Drittlandgebieten stammen, die auf einer von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 erstellten Liste stehen. Diese Liste kann nach demselben Verfahren geändert oder ergänzt werden.

(2) Bei der Beurteilung, ob ein Drittland oder ein Drittlandgebiet in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen werden kann, wird insbesondere folgendem Rechnung getragen:

a)
einerseits den tiergesundheitlichen Verhältnissen bei den Tieren aus Aquakulturanlagen, insbesondere im Hinblick auf exotische Krankheiten, und andererseits den allgemeinen tiergesundheitlichen Verhältnissen des Landes, die geeignet sein könnten, die Gesundheit des Tierbestands der Mitgliedstaaten zu gefährden;
b)
der Regelmäßigkeit und der Zügigkeit, mit der von dem betreffenden Drittland Angaben über das Auftreten von infektiösen oder übertragbaren Krankheiten bei Tieren der Aquakultur in seinem Gebiet weitergeleitet werden, insbesondere von Krankheiten der Liste B des Internationalen Tierseuchenamtes;
c)
den Rechtsvorschriften des Landes zur Vorsorge und zur Bekämpfung von Krankheiten bei Tieren der Aquakultur;
d)
dem Aufbau der amtlichen Stellen des Landes und den Befugnissen dieser Stellen;
e)
der Organisation und der Durchführung von Maßnahmen zur Vorsorge und zur Bekämpfung von infektiösen oder übertragbaren Krankheiten bei Tieren der Aquakultur;
f)
den Garantien, die das Land im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Richtlinie geben kann.

(3) Die in Absatz 1 genannte Liste und die jeweiligen Änderungen dieser Liste werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(4) Sollte ein Beschluß bezüglich der Erstellung der in Absatz 1 genannten Liste am 1. Januar 1994 noch ausstehen, so können nach dem Verfahren des Artikels 26 für einen Zeitraum von drei Jahren die erforderlichen Übergangsmaßnahmen erlassen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.